Viele wissen es nicht: Eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt beteiligt sich damit spürbar an Ihren Kosten.
Wie viel lässt sich sparen?
Abziehbar sind 20 % der Arbeitskosten (inklusive Fahrt- und Maschinenkosten), maximal 4.000 € pro Jahr – und zwar direkt von Ihrer Steuerschuld, nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Beispiel: Bei 2.500 € Arbeitskosten sparen Sie 500 € Steuern.
Die Voraussetzungen
1. Die Leistung findet in Ihrem Haushalt statt. Das gilt für Ihre selbst genutzte Wohnung, Ihr Haus samt Grundstück – auch für eine Zweit- oder Ferienwohnung in der EU.
2. Ordentliche Rechnung. Die Rechnung sollte Arbeitskosten und Entsorgungs-/Materialkosten getrennt ausweisen, denn nur der Arbeitsanteil ist begünstigt. Seriöse Firmen stellen die Rechnung automatisch so aus.
3. Zahlung per Überweisung. Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt – ohne Ausnahme.
Sonderfall: Wohnung eines Verstorbenen
Bei der Auflösung eines geerbten Haushalts ist die Lage differenzierter: Erben können die Kosten unter Umständen bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit ansetzen. Ob zusätzlich § 35a greift, hängt vom Einzelfall ab – hier lohnt die kurze Rückfrage beim Steuerberater.
So gehen Sie konkret vor
1. Festpreis-Angebot mit ausgewiesenem Arbeitskostenanteil anfordern.
2. Rechnung per Überweisung bezahlen und beides aufbewahren.
3. In der Steuererklärung die Arbeitskosten in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ eintragen.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Die Regeln können sich ändern und hängen vom Einzelfall ab – im Zweifel fragen Sie Ihren Steuerberater.