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Ratgeber · 2026

Entrümpelung von der Steuer absetzen: So geht's

Bis zu 4.000 € pro Jahr direkt von der Steuerschuld abziehen – so nutzen Sie § 35a EStG bei Ihrer Entrümpelung richtig.

StartRatgeberEntrümpelung von der Steuer absetzen

Viele wissen es nicht: Eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt beteiligt sich damit spürbar an Ihren Kosten.

Wie viel lässt sich sparen?

Abziehbar sind 20 % der Arbeitskosten (inklusive Fahrt- und Maschinenkosten), maximal 4.000 € pro Jahr – und zwar direkt von Ihrer Steuerschuld, nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Beispiel: Bei 2.500 € Arbeitskosten sparen Sie 500 € Steuern.

Die Voraussetzungen

1. Die Leistung findet in Ihrem Haushalt statt. Das gilt für Ihre selbst genutzte Wohnung, Ihr Haus samt Grundstück – auch für eine Zweit- oder Ferienwohnung in der EU.

2. Ordentliche Rechnung. Die Rechnung sollte Arbeitskosten und Entsorgungs-/Materialkosten getrennt ausweisen, denn nur der Arbeitsanteil ist begünstigt. Seriöse Firmen stellen die Rechnung automatisch so aus.

3. Zahlung per Überweisung. Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt – ohne Ausnahme.

Sonderfall: Wohnung eines Verstorbenen

Bei der Auflösung eines geerbten Haushalts ist die Lage differenzierter: Erben können die Kosten unter Umständen bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit ansetzen. Ob zusätzlich § 35a greift, hängt vom Einzelfall ab – hier lohnt die kurze Rückfrage beim Steuerberater.

So gehen Sie konkret vor

1. Festpreis-Angebot mit ausgewiesenem Arbeitskostenanteil anfordern.
2. Rechnung per Überweisung bezahlen und beides aufbewahren.
3. In der Steuererklärung die Arbeitskosten in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ eintragen.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Die Regeln können sich ändern und hängen vom Einzelfall ab – im Zweifel fragen Sie Ihren Steuerberater.

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FAQ

Häufige Fragen zum Thema

Zählt auch die Entsorgung zu den absetzbaren Kosten?

Nur teilweise: Begünstigt sind die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Reine Entsorgungsgebühren sind nicht begünstigt, als Nebenleistung zur Arbeit vor Ort werden sie aber häufig anerkannt. Wichtig ist eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Posten.

Gilt das auch für Mieter?

Ja. § 35a gilt für jeden Haushalt, egal ob Eigentum oder Miete – entscheidend ist, dass die Leistung in Ihrem Haushalt erbracht wird.

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