Ratgeber · Steuern
Entrümpelung von der Steuer absetzen – so holen Sie sich bis zu 20 % zurück.
Viele zahlen ihre Entrümpelung komplett aus eigener Tasche – dabei beteiligt sich das Finanzamt in den meisten Fällen. Der Schlüssel heißt § 35a EStG, „haushaltsnahe Dienstleistungen": 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten werden direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen – bis zu 4.000 € pro Jahr.
Die Voraussetzungen
- Ihr Haushalt: Die Entrümpelung muss in einer von Ihnen selbst genutzten Wohnung oder einem selbst genutzten Haus stattfinden – inklusive Keller, Dachboden, Garage und Grundstück. Bei einer aufgelösten Wohnung eines Verstorbenen wird es komplizierter; hier lohnt die Rückfrage beim Steuerberater.
- Rechnung: Sie brauchen eine ordentliche Rechnung, auf der die Arbeitskosten getrennt von Entsorgungs- und Materialkosten ausgewiesen sind. Genau danach sollten Sie den Betrieb aktiv fragen – seriöse Anbieter kennen das.
- Überweisung statt bar: Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Immer überweisen und den Beleg aufheben.
Was zählt – und was nicht
Absetzbar sind die Arbeitszeit der Mitarbeiter, Anfahrtskosten und Maschinenkosten inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Nicht absetzbar sind reine Entsorgungsgebühren und Materialkosten – deshalb ist die getrennte Ausweisung auf der Rechnung so wichtig. Als Faustregel machen die Arbeitskosten bei Entrümpelungen den größten Teil der Rechnung aus, es geht also um relevante Beträge.
Ein Rechenbeispiel
Ihre Wohnungsauflösung kostet 2.400 €, davon weist die Rechnung 1.800 € Arbeits- und Fahrtkosten aus. 20 % davon sind 360 € – die werden nicht von Ihrem zu versteuernden Einkommen, sondern direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen. Eintragen in der Steuererklärung: Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen".
Merksatz: Rechnung mit getrennten Arbeitskosten + Überweisung + Beleg aufheben = Geld zurück. Drei Handgriffe, die sich fast immer lohnen.
Mieter aufgepasst
Auch Mieter können § 35a nutzen – die Wohnung muss Ihnen nicht gehören, nur Ihr Haushalt sein. Und die Kosten dürfen nicht bereits anderweitig (z. B. als Werbungskosten oder Betriebsausgaben) geltend gemacht worden sein.
Fragen Sie kostenlos an und bitten Sie den Betrieb direkt um eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten – dann klappt es auch mit dem Finanzamt.